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FAQ

Häufige Fragen & unsere Antworten

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser  Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann u.a. für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Ja, haben Sie. Hierbei handelt es sich um die Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad, z.B. nach einer Operation, aufgrund einer akuten Verschlimmerung einer Erkrankung, nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bzw. beteiligt sich an den Kosten für die erforderliche häusliche Krankenpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall und wird von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen – unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes - verlängert. Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe kann bis zu 26 Wochen verlängert werden, wenn im Haushalt Kinder leben, die jünger als zwölf Jahre sind (maßgeblich ist das Alter bei Beginn der Leistung) oder die eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind.

Nein, der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Eine Verrechnung mit den anderen Leistungsansprüchen findet nicht statt. Zudem können nicht vollständig ausgeschöpfte Entlastungsbeträge innerhalb eines Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Einen Pflegegrad sollten Sie beantragen, wenn Sie alltägliche Aktivitäten plötzlich nicht mehr alleine erledigen können. Angefangen bei der Körperhygiene über die Mobilität bis hin zur Organisation des Haushalts. Im Sinne der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch SGB XI) sind Personen pflegebedürftig, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Ob und welcher Pflegegrad vorliegt, bewertet der Medizinische Dienst (MDK).

Das Feststellen eines Pflegegrades (Pflegegrad 1 – 5) setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus. Die Höhe des Pflegegrades hängt davon ab, ob und in welchem Umfang Unterstützung bei der Erledigung von alltäglichen Tätigkeiten benötigt wird. Ist fremde Hilfe erforderlich beim An- und Auskleiden, Duschen, Zähne putzen, Kämmen, Kochen, Essen, Gehen, Einkaufen, bei Arzt- und Behördengängen oder bei der Reinigung der Wohnung? Um dies festzustellen, erfolgt ein Besuch durch einen Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der anschließend ein Pflegegutachten erstellt, in dem der Pflegegrad definiert wird. Basierend auf der Einschätzung des MDK erfolgt eine Zusage der Pflegekasse. Sie können jedoch Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, wenn Sie mit der Einstufung des Pflegegrades nicht einverstanden sind.

Den Antrag auf Pflegeleistung stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung, die Ihrer zuständigen Krankenkasse entspricht. Sie können den Antrag telefonisch, schriftlich (formlos) oder auch persönlich stellen. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag schriftlich zu stellen (an die Anschrift Ihrer Krankenkasse), da Sie bei Feststellung eines Pflegegrades ab dem Tag der Antragstellung Anspruch auf Pflegeleistungen haben. Durch das schriftliche Dokument haben Sie bei Bedarf einen zuverlässigen Nachweis über den Tag Ihrer Antragstellung.

Eigentlich muss der Pflegebedürftige den Antrag selbst stellen und unterschreiben. Das ist jedoch nicht immer möglich, denn einige Pflegebedürftige sind aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen dazu nicht mehr in der Lage. In diesem Fall können die bevollmächtigten vertretungsberechtigten Personen den Antrag stellen. Die Vollmacht muss dann zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Soweit möglich, können Sie den Antrag auch gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen vorbereiten. Wichtig ist, den Antrag sorgfältig und gewissenhaft auszufüllen. Falls Sie hierbei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung jederzeit gerne beratend zur Seite.

Sobald ein Pflegegrad festgestellt und genehmigt worden ist, haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen entsprechend des festgestellten Pflegegrades. Dieser Anspruch besteht rückwirkend vom Tag der Antragstellung an. Beauftragen Sie einen Pflegedienst ohne festgestellten Pflegegrad, müssen Sie daher die Kosten zunächst selbst übernehmen. Erst nach Genehmigung des Pflegegrades erhalten Sie eine Rückerstattung der angefallenen Kosten – und zwar rückwirkend zum Datum der Antragstellung. Im Falle einer Ablehnung des Pflegegrads können Sie von dem Recht Gebrauch machen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Alle Kosten, die die definierten Pflegeleistungen der Pflegekasse übersteigen, müssen von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Wer hierzu finanziell nicht in der Lage ist, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. In diesem Fall wird jedoch zunächst geprüft, inwieweit Ihre nächsten Angehörigen die Pflegekosten - zumindest anteilig - übernehmen können.

Ja, Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5, die zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Dieses ist jedoch geringer als die finanzielle Unterstützungsleistung bei Beauftragung eines Pflegedienstes.

Kann ich meinen Angehörigen selber pflegen und nur für einzelne Tätigkeiten einen Pflegedienst hinzuziehen?
Ja, das ist ohne weiteres möglich. In diesem Fall handelt es sich um sogenannte Kombinationsleistungen: Der Pflegedienst unterstützt beispielsweise beim Aufstehen oder ins Bett bringen, während die Angehörigen die anderen Unterstützungsleistungen übernehmen. Die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Der Umfang der Pflegetätigkeiten wird dann prozentual vom Pflegegeld abgezogen, d.h. wenn der Pflegedienst 40% der zu erbringenden Pflegeleistungen übernimmt, werden dem pflegenden Angehörigen ca. 60% des Pflegegeldes ausbezahlt.

In diesem Fall gelten die Regelungen zur Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson. Wenn Sie z.B. in den Urlaub fahren oder durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert sind (Verhinderungspflege), übernimmt Ihre Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege, z.B. durch den Pflegedienst Zwick. Sie können diese Ersatzpflege auch stundenweise über das ganz Jahr verteilen. Zudem können Sie bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (max. 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege verwenden. Die Leistungen der Verhinderungspflege stehen Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Die Übersicht zu allen aktuellen Leistungen und Geldleistungen finden Sie in der Informationsbroschüre vom Bundesministerium für Gesundheit. Hier geht‘s zum Download: Die Pflegestärkungsgesetze: Alle Leistungen zum Nachschlagen.

Neben Ihren personenbezogenen Daten müssen Sie angeben, ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen (dies beinhaltet die Leistungen eines Pflegedienstes) oder Kombipflege in Anspruch nehmen möchten. Falls Sie die Beauftragung eines Pflegedienstes planen, sollten Sie bereits bei der Antragstellung das Kreuz bei „Kombipflege“ setzen. Beachten Sie, dass Sie das Pflegegeld in voller Höhe nur dann erhalten, wenn Sie auch selbst vollständig die Pflege übernehmen. Vergeben Sie einen Teil der pflegenden Tätigkeiten an einen Pflegedienst, erhalten Sie auch nur den prozentualen Anteil des Pflegegeldes, der Ihrem prozentualen Pflegeanteil entspricht.

Im Antrag müssen Sie zudem Ihre Pflegepersonen benennen, damit diese entsprechend versichert sind. Es gilt dabei die Regel: Bei mehr als 10 Stunden Pflege pro Woche werden entsprechende Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Dies gilt auch für Rentner, die einen Angehörigen pflegen. Wenn Sie mehrere Personen pflegen – zum Beispiel die pflegebedürftigen Eltern – werden die Pflegezeiten addiert (Additionspflege).
Darüber hinaus sollten Sie im Antrag angeben, welche Personen über den Termin zur MDK-Begutachtung informiert werden sollen. Wir empfehlen, dass bei der Begutachtung durch den MDK mindestens eine Pflegeperson anwesend ist, die über den Zustand des Pflegebedürftigen auskunftsfähig ist. Denn insbesondere bei älteren Menschen kommt es manchmal – wenn auch mit den besten Absichten - zu falschen Angaben: Das Eingeständnis, einfache Tätigkeiten nicht mehr selbständig bewältigen zu können, fällt nicht jedem leicht. Werden diese Angaben nicht korrigiert, wird ggf. ein Pflegegrad festgestellt, der nicht dem tatsächlichen Zustand des Pflegebedürftigen entspricht. Sie haben dann zwar immer noch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, jedoch ist das mit zusätzlichem Aufwand und zeitlichem Verzug verbunden.

In dieser Hinsicht können wir Sie beruhigen: All unsere MitarbeiterInnen halten sich strikt an die Hygienerichtlinien des RKI, tragen einen Mundschutz und desinfizieren regelmäßig ihre Hände. Im team aktiv sind ausschließlich MitarbeiterInnen im Einsatz, die keinerlei Corona-Symptome aufweisen – denn der Gesundheitsschutz unser KundInnen hat für uns als Pflegedienst selbstverständlich höchste Priorität.

 
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